14 lines
1.5 KiB
Markdown
14 lines
1.5 KiB
Markdown
# § 11 Sponsern
|
|
|
|
(1) Sponsern ist der Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten, an der Bereitstellung von digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung von digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes oder einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern.
|
|
|
|
(2) Bei Angeboten, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muss zu Beginn und am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. Neben oder an Stelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke eingeblendet werden.
|
|
|
|
(3) Inhalt und Programmplatz eines gesponserten Angebots dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit der Deutschen Welle beeinträchtigt werden.
|
|
|
|
(4) Gesponserte Angebote dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags über Erzeugnisse oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anregen.
|
|
|
|
(5) Nachrichtensendungen und Angebote zum politischen Zeitgeschehen dürfen nicht gesponsert werden.
|
|
|
|
(6) Zur Durchführung der Absätze 1 bis 5 erlässt der Rundfunkrat Richtlinien.
|