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# § 10 Prüfungsbereich „Medienprodukte gestalten und realisieren“
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(1) Im Prüfungsbereich „Medienprodukte gestalten und realisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Print- und Digitalmedienprodukte zu konzipieren und nach Kundenvorgaben zu gestalten,
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2.Bilder, Fonts und Grafiken aufzubereiten und
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3.Produktionsdaten ausgabespezifisch zu erstellen.
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(2) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 7 Stunden.
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