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# § 3
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(1) Im übrigen führen alle Bundesbehörden das kleine Bundessiegel; das gleiche gilt für die Deutsche Bundesbank und ihre Urkundsbeamten.
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(2) Der Bundesminister des Innern kann Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht von Bundesbehörden unterstehen, die Anwendung des Bundesadlers in ihren Dienstsiegeln gestatten, wenn ein besonderer Anlaß vorliegt.
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