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# § 7 Prüfung durch Sachverständige
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(1) Die Arbeitskammern dürfen nur betrieben werden, wenn
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1.die Schleusen und Schachtrohre einer Kammer, in der ein höherer Arbeitsdruck als 0,5 bar herrschen darf,
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2.die elektrischen Anlagen
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von einem behördlich anerkannten Sachverständigen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 geprüft worden sind und dieser festgestellt hat, daß sie den Anforderungen der Verordnung entsprechen, und er darüber eine Prüfbescheinigung erteilt hat.
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(2) Es müssen geprüft werden
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1.Schleusen und Schachtrohre
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a)vor ihrer ersten Inbetriebnahme,
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b)wiederkehrend vor ihrer Inbetriebnahme, nachdem sie zum dritten Mal neu installiert worden sind, zumindest aber vor Ablauf von 3 Jahren seit Abschluß der letzten Prüfung durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen,
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c)nach wesentlichen Änderungen,
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2.die elektrischen Anlagen vor der Inbetriebnahme der Arbeitskammer und nach wesentlichen Änderungen.
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(3) Die Prüfung der Schleusen und Schachtrohre besteht
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1.vor der ersten Inbetriebnahme aus
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a)einer Bauprüfung,
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b)einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck, der das 1,5fache des höchstzulässigen Arbeitsdrucks betragen muß,
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c)einer Abnahmeprüfung,
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2.bei den wiederkehrenden Prüfungen vor der Inbetriebnahme aus
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a)einer inneren Prüfung,
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b)einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfdruck, der das 1,5fache des höchstzulässigen Arbeitsdrucks betragen muß,
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c)einer äußeren Prüfung.
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Ist die Schleusenanlage Teil des Baukörpers und eine Wasserdruckprüfung nach der Nummer 1 Buchstabe b und der Nummer 2 Buchstabe b deshalb technisch nicht möglich, so ist eine andere gleichwertige Prüfung vorzunehmen. Die Wasserdruckprüfung nach Nummer 2 Buchstabe b entfällt, wenn zu besorgen ist, daß dabei fest eingebaute Geräte und Installationsteile beschädigt werden und wenn eine Luftdruckprüfung mit dem 1,1fachen des höchstzulässigen Arbeitsdrucks vorgenommen wird.
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(4) Die zuständige Behörde kann bei Schadensfällen oder aus besonderem Anlaß im Einzelfall außerordentliche Prüfungen anordnen. Dies gilt auch bei Arbeitskammern mit einem höchstzulässigen Arbeitsdruck von weniger als 0,5 bar.
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