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# § 10 Ärztliche Untersuchung
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(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer in Druckluft nur beschäftigen, wenn der Arbeitnehmer
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1.vor der ersten Beschäftigung,
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2.vor Ablauf von einem Jahr seit der letzten Untersuchung
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von einem nach § 13 ermächtigten Arzt oder einer nach § 13 ermächtigten Ärztin untersucht worden ist und eine von diesem Arzt oder dieser Ärztin ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung bestehen.
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(2) Die ärztliche Untersuchung muss vorgenommen worden sein
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1.innerhalb von zwölf Wochen vor Beginn der Beschäftigung und
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2.innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfrist nach Absatz 1 Nummer 2.
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