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# § 13 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
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Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren für die Wahl und die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu erlassen, insbesondere über
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1.die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer;
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2.die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
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3.die Wahlvorschläge und die Frist für ihre Einreichung;
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3a.das Verfahren zur Berücksichtigung der Geschlechter;
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4.das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung;
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5.die Teilnahme von Arbeitnehmern eines in § 3 Abs. 3 bezeichneten Betriebs an der Wahl;
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6.die Stimmabgabe;
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7.die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
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8.die Anfechtung der Wahl;
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9.die Aufbewahrung der Wahlakten.
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