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# § 18 Nichtigkeit der Ernennung
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(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung kann nicht rückwirkend bestätigt werden.
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(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung
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1.nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes war oder
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2.(weggefallen)
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3.nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.
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(3) Die Nichtigkeit einer Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder zum Richter auf Zeit kann erst geltend gemacht werden, nachdem ein Gericht sie rechtskräftig festgestellt hat.
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