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# § 7 Zwischenprüfung
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(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
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(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für die beiden ersten Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden 1 oder 2 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
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1.Drehen in Langholz und Querholz,
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2.Drehen von kleinen Fertigteilen in Langholz und Querholz.
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(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
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1.Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
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2.Werkstoffe,
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3.Meßzeuge, Werkzeuge,
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4.Fertigungstechniken,
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5.Längen-, Flächen- und Körperberechnungen,
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6.Lesen von Zeichnungen, Anfertigen von Arbeitsskizzen.
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Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
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(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
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