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# § 6 Situationsaufgabe
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(1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Handwerk.
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(2) Als Situationsaufgabe sind nicht mehr als zwei der nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen. Die Vorschläge des Prüflings sollen bei der Auswahl der Arbeiten berücksichtigt werden, soweit dies den Vorgaben des Absatzes 1 entspricht. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss:
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1.Ein gedrehtes Produkt mit unverleimten Teilbereichen und einer Passung herstellen,
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2.Holzreifenprodukte entwerfen und fertigen,
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3.ein Blumenmotiv, ein Tiermotiv oder ein Schmuckstück anfertigen,
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4.einen Schmuckstein bearbeiten oder ein Produkt aus Bernstein herstellen,
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5.ein Produkt herstellen mit einer Verbindung durch Drehen längs zur Faser, durch Schnitzen oder Spanen,
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6.ein Produkt des Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Handwerks reparieren oder restaurieren,
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7.ein Holzspielzeug oder eine Dekorationsfigur aus Holz oder Teile davon herstellen oder bearbeiten, einschließlich farbiger Fassung oder Dekoration.
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(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.
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