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# § 5 Kostenschuldner
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(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
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1.wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
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2.wem durch Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts die Kosten auferlegt sind;
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3.wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt abgegebene oder dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
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4.wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
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(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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