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lawgit/laws_md/dpmavwkostv_2006/§5.md

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556 B
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# § 5 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1.wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
2.wem durch Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts die Kosten auferlegt sind;
3.wer die Kosten durch eine gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt abgegebene oder dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
4.wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.