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# § 26 Berichtigung der Register und Veröffentlichungen
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(1) In dem Berichtigungsantrag sind anzugeben:
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1.das Aktenzeichen des Schutzrechts,
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2.der Name und die Anschrift des Inhabers des Schutzrechts,
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3.falls der Inhaber des Schutzrechts einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,
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4.die Bezeichnung des Fehlers, der berichtigt werden soll,
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5.die einzutragende Berichtigung.
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(2) Enthalten mehrere Eintragungen von Schutzrechten desselben Inhabers denselben Fehler, so kann der Antrag auf Berichtigung dieses Fehlers für alle Eintragungen gemeinsam gestellt werden.
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(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf die Berichtigung von Veröffentlichungen anzuwenden.
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