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# § 3 Ernennungs- und Entlassungsbefugnis
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(1) Das Bundesministerium der Finanzen überträgt seine Befugnis zur Ernennung und Entlassung der bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A
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1.in den Laufbahnen des höheren Dienstes auf den Vorstand der Deutschen Post AG und
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2.im Übrigen auf die in § 2 genannten Stelleninhaber für die Beamtinnen und Beamten ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches.
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(2) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im Einzelfall selbst auszuüben.
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