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lawgit/laws_md/dpagbefugano_2016/§1.md

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# § 1 Befugnisse von Dienstbehörden
Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG nehmen wahr
1.die Niederlassungen,
2.die Shared Service Center und
3.die Geschäftsbereiche Vertrieb.