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# § 1 Befugnisse im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts
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Den Leiterinnen oder Leitern der selbstständigen Niederlassungen, der Service Niederlassungen und der Geschäftsbereiche Vertrieb sowie bei den Shared Service Centern wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,
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1.über die Zuweisung einer Tätigkeit zu entscheiden,
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2.einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,
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3.über Ausnahmen von dem Verbot zur Annahme von Belohnungen und Geschenken, die Beamtinnen und Beamten in Bezug auf ihr Amt gewährt werden, zu entscheiden,
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4.einer Beamtin oder einem Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen,
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5.Beamtinnen und Beamten Jubiläumszuwendungen zu genehmigen oder zu versagen.
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