11 lines
783 B
Markdown
11 lines
783 B
Markdown
# § 42 Vergleichende Darstellung
|
|
|
|
Geldinstitute haben in der vergleichenden Darstellung nach § 20 außerdem anzugeben,
|
|
1.für welche Forderungen über zehntausend Deutsche Mark sie zum Stichtag 1. Juli 1990 Einzelwertberichtigungen gebildet oder Abschreibungen vorgenommen haben; die abgesetzten Beträge sind anzugeben und zu begründen;
|
|
2.die Anzahl der Konten, auf denen Guthaben in Mark der Deutschen Demokratischen Republik
|
|
a)bis zu zweitausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins,
|
|
b)bis zu viertausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins,
|
|
c)bis zu sechstausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins
|
|
gutgeschrieben wurden;
|
|
3.den Gesamtbetrag der Guthaben in Mark der Deutschen Demokratischen Republik, für die ein Umstellungsantrag noch gestellt werden kann.
|