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# § 14 Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Geldinstituten
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(1) Zahlungsmittel in Mark der Deutschen Demokratischen Republik sind nur anzusetzen, soweit sie weiterhin gesetzliche Zahlungsmittel sind.
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(2) Schecks sind wie Forderungen zu behandeln.
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(3) Guthaben bei Geldinstituten in Mark der Deutschen Demokratischen Republik sind mit dem Betrag anzusetzen, den das Geldinstitut in Deutscher Mark gutbringen muß.
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