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# § 16 Zuweisung von Zahlungsansprüchen
(1) § 11 gilt entsprechend für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve.
(2) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Sinne des Artikels 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt für einen Betriebsinhaber nicht mehr als einmal.