7 lines
447 B
Markdown
7 lines
447 B
Markdown
# § 15 Mitteilungen
|
|
|
|
Die Länder teilen der Bundesanstalt und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 1. November für das jeweilige Jahr
|
|
1.die von ihnen in die nationale Reserve eingezogenen Zahlungsansprüche je Region und
|
|
2.die aus der nationalen Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche je Region, aufgeschlüsselt nach den Fällen des Artikels 30 Absatz 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und des § 16,
|
|
mit.
|