12 lines
747 B
Markdown
12 lines
747 B
Markdown
# § 13 Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse
|
|
|
|
(1) Im Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
|
|
1.Instrumente des Rechnungswesens für die kaufmännische Planung, Steuerung und Kontrolle zu nutzen und Handlungsvorschläge abzuleiten,
|
|
2.Vertrags- und Finanzierungsarten zu unterscheiden, Kunden und Kundinnen zu beraten und Verträge vorzubereiten,
|
|
3.Beschaffungen von IT-Produkten und Dienstleistungen zu planen und durchzuführen sowie
|
|
4.die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu dokumentieren.
|
|
|
|
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
|
|
|
|
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
|