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# § 5
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(1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem Bundestag ein Ruhegeld, wenn sie
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1.das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet und dem Bundestag mindestens acht Jahre oder während der ganzen Dauer von zwei Wahlperioden angehört oder
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2.das sechzigste Lebensjahr vollendet und dem Bundestag mindestens zwölf Jahre oder während der ganzen Dauer von drei Wahlperioden angehört oder
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3.das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und dem Bundestag mindestens sechzehn Jahre oder während der ganzen Dauer von vier Wahlperioden angehört haben.
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Eine Mitgliedschaft zum Bundestag von mehr als einem halben Jahr gilt als volles Jahr.
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(2) Bei einem späteren Wiedereintritt in den Bundestag ruht der Anspruch auf Ruhegeld für die Dauer der Mitgliedschaft.
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