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# § 6
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(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
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1.Ferien,
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2.Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzter Ausbildung nach § 7 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr.
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Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
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(2) Absatz 1 gilt nicht für die Dauer der Ausbildung im Krankenhaus nach § 8 Abs. 3.
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