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# § 18 Gremien und Leitung der unselbständigen Stiftung
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(1) Bei der unselbständigen Stiftung werden gebildet
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1.der Stiftungsrat,
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2.der wissenschaftliche Beraterkreis.
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Die Mitglieder des Stiftungsrates und des wissenschaftlichen Beraterkreises sind ehrenamtlich tätig.
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(2) Die unselbständige Stiftung hat eine Direktorin oder einen Direktor.
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