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lawgit/laws_md/deuf_v/§26.md

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# § 26 Datenverarbeitung
(1) Das Bundesamt verarbeitet zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben folgende teilnehmerbezogene Daten:
1.Namen, Vornamen,
2.Geburtsdatum,
3.Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
4.Staatsangehörigkeiten,
5.Kundennummer der Jobcenter nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der Bundesagentur für Arbeit,
6.Aufenthaltsstatus,
7.Geschlecht,
8.Angaben zum Bildungsstand, zur beruflichen Qualifikation, zum Vorliegen einer Beschäftigung und Angaben dazu, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 vorliegen,
9.Angaben zum Sprachstand nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und
10.die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle.
(2) Die Kursträger übermitteln dem Bundesamt die in Absatz 1 genannten Daten nach dessen Vorgaben.
(3) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 sind nach spätestens fünf Jahren zu löschen.