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# § 26 Datenverarbeitung
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(1) Das Bundesamt verarbeitet zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben folgende teilnehmerbezogene Daten:
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1.Namen, Vornamen,
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2.Geburtsdatum,
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3.Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
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4.Staatsangehörigkeiten,
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5.Kundennummer der Jobcenter nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der Bundesagentur für Arbeit,
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6.Aufenthaltsstatus,
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7.Geschlecht,
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8.Angaben zum Bildungsstand, zur beruflichen Qualifikation, zum Vorliegen einer Beschäftigung und Angaben dazu, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 vorliegen,
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9.Angaben zum Sprachstand nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und
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10.die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle.
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(2) Die Kursträger übermitteln dem Bundesamt die in Absatz 1 genannten Daten nach dessen Vorgaben.
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(3) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 sind nach spätestens fünf Jahren zu löschen.
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