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# § 12 Basisberufssprachkurse
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(1) Die Basisberufssprachkurse dienen der Erreichung
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1.des Sprachniveaus B 2, ausgehend vom Niveau B 1 oder
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2.des Sprachniveaus C 1, ausgehend vom Niveau B 2 oder
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3.des Sprachniveaus C 2, ausgehend vom Niveau C 1
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des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
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(2) Ein Basisberufssprachkurs umfasst in der Regel 400 Unterrichtseinheiten. Für Personen, bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie ohne besondere Vorbereitung die Zertifikatsprüfung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 bestehen, umfassen Basisberufssprachkurse nach Absatz 1 Nummer 1 in der Regel 500 Unterrichtseinheiten.
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