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# § 3 Inhalt der Anmeldung
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(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Designregister muss nach § 11 Absatz 2 und 3 des Designgesetzes enthalten:
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1.den Antrag auf Eintragung (§ 5),
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2.Angaben, die erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen (§ 6 Absatz 1 bis 3),
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3.die Wiedergabe des Designs (§ 7) oder im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes den flächenmäßigen Designabschnitt (§ 8) und
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4.die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 9).
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(2) Die Anmeldung kann ferner enthalten:
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1.eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 10),
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2.einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes,
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3.die Angabe der Warenklasse, in die das Design einzuordnen ist (§ 9),
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4.die Angabe eines Vertreters (§ 6 Absatz 4),
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5.die Angabe des Entwerfers (§ 6 Absatz 5),
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6.eine Erklärung, dass die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Designs oder eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen wird (§ 11), und
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7.die unverbindliche Erklärung des Anmelders, ob ein Interesse an der Vergabe von Lizenzen besteht.
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