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# § 19 Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung
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(1) Bei der Zahlung der Gebühr zur Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes) sind anzugeben:
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1.das Aktenzeichen der Eintragung,
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2.der Verwendungszweck der Zahlung und
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3.der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1.
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(2) Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne eingetragene Designs innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält:
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1.das Aktenzeichen der Eintragung,
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2.der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 sowie
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3.die Nummern der eingetragenen Designs, deren Schutz erstreckt werden soll.
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(3) Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des Designgesetzes) vor Ablauf der Frist nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes, sind in dem Antrag anzugeben:
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1.das Aktenzeichen der Eintragung,
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2.der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 und
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3.der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll.
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(4) Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
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