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# § 3 Liefer- und Zahlungsverpflichtungen; Deckung
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(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass
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1.sie allen für Rechnung eines Investmentvermögens eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in vollem Umfang nachkommen kann und
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2.eine ausreichende Deckung der derivativen Geschäfte vorhanden ist.
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(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Deckung im Rahmen des Risikomanagementprozesses laufend zu überwachen.
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