538 B
538 B
§ 3 Liefer- und Zahlungsverpflichtungen; Deckung
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass 1.sie allen für Rechnung eines Investmentvermögens eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in vollem Umfang nachkommen kann und 2.eine ausreichende Deckung der derivativen Geschäfte vorhanden ist.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Deckung im Rahmen des Risikomanagementprozesses laufend zu überwachen.