10 lines
931 B
Markdown
10 lines
931 B
Markdown
# § 21 Wiederanlage von Sicherheiten
|
|
|
|
(1) Die Anlage von Sicherheiten im Rahmen von Derivaten, von Wertpapier-Darlehen nach den §§ 200 bis 202 des Kapitalanlagegesetzbuches und von Pensionsgeschäften nach § 203 des Kapitalanlagegesetzbuches muss bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das Marktrisiko nach § 16 Absatz 3 mit den zugehörigen Anrechnungsbeträgen einbezogen werden. Ausgenommen hiervon ist die Anlage in risikolose Mittel.
|
|
|
|
(2) Der zugehörige Anrechnungsbetrag entspricht bei Sicherheiten in Form von Bankguthaben dem Betrag der Sicherheiten oder bei Sicherheiten in Form von anderen Vermögensgegenständen dem Marktwert.
|
|
|
|
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Nutzung von Sicherheiten zu zusätzlichen Pensionsgeschäften entsprechend.
|
|
|
|
(4) In Pension genommene Wertpapiere oder empfangene Beträge nach § 203 des Kapitalanlagegesetzbuches gelten als Sicherheiten im Sinne der Absätze 1 bis 3.
|