11 lines
1.2 KiB
Markdown
11 lines
1.2 KiB
Markdown
# § 10 Stilllegung
|
|
|
|
(1) In der Stilllegungsphase hat der Betreiber
|
|
1.einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems nach Anhang 1 Nummer 2,
|
|
2.einer Deponie der Klasse IV unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen nach Anhang 2 Nummer 3
|
|
durchzuführen, um eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu verhindern.
|
|
|
|
(2) Der Deponiebetreiber hat die endgültige Stilllegung der Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 40 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind mindestens bewertende Zusammenfassungen der Jahresberichte nach § 13 Absatz 5 und der Bestandspläne nach § 13 Absatz 6 sowie Bescheinigungen der zum Zeitpunkt der Errichtung zuständigen Überwachungsbehörde oder gleichwertige Nachweise über die ordnungsgemäße Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems beizufügen.
|
|
|
|
(3) Die zuständige Behörde hat bei einer Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes die einzelnen Deponieabschnitte und die dazugehörigen technischen Einrichtungen abzunehmen. Die Abnahme erfolgt nach der Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems.
|