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# § 13 Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte
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(1) Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde und über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
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(2) Der Senat ist mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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(3) Der Senat ist in Verfahren über Rechtsbeschwerden mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt, wenn
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1.es sich um die Vollstreckung einer Geldforderung handelt, die auf einer Entscheidung wegen einer nach schweizerischem Recht strafbaren Tat beruht,
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2.ein Zulassungsgrund im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt,
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3.besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage dies geboten erscheinen lassen oder
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4.von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen werden soll.
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