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# § 2 Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag
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(1) Beamtinnen und Beamte, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag in Höhe von 35 Prozent der Altersteilzeit-Bruttobesoldung (Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag).
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(2) Zur Altersteilzeit-Bruttobesoldung im Sinne des Absatzes 1 zählen:
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1.das Grundgehalt,
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2.der Familienzuschlag,
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3.die Amtszulagen,
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4.die Stellenzulagen,
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5.die Überleitungszulagen,
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6.die Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung der Bezüge nach den Nummern 1 bis 5 zustehen,
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7.die vermögenswirksamen Leistungen,
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8.das Leistungsentgelt nach § 2 der Postbankleistungsentgeltverordnung,
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9.die Zulagen nach § 3 der PNU-Prämien- und ‑Zulagenverordnung.
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§ 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist anzuwenden. Bezügebestandteile, die nicht der anteiligen Kürzung entsprechend der Altersteilzeit unterliegen, bleiben bei der Berechnung des Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlags unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.
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