45 lines
5.3 KiB
Markdown
45 lines
5.3 KiB
Markdown
# § 1 Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse zur Ausübung
|
|
|
|
Der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft werden die folgenden aufgeführten beamtenrechtlichen Entscheidungen sowie sonstige Entscheidungen und Maßnahmen zur Ausübung übertragen für diejenigen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die ihr auf Grund des § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen sind:
|
|
1.Umsetzung innerhalb eines Betriebes der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist,
|
|
2.Zuweisung einer Tätigkeit auf Dauer in einem anderen Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft, Versetzung,
|
|
3.vorübergehende Zuweisung einer Tätigkeit bei einem anderen Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft, Abordnung,
|
|
4.Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
|
|
5.Regelung der Ordnung im Betrieb und des Verhaltens der Beschäftigten,
|
|
6.Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
|
|
7.Anordnung von Mehrarbeit,
|
|
8.Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird,
|
|
9.Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen,
|
|
10.Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen sowie von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,
|
|
11.soweit es sich um anderweitige Bezüge für zugewiesene Beamte handelt, Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,
|
|
12.Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
|
|
13.Gestaltung der Arbeitsplätze,
|
|
14.grundlegende Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen,
|
|
15.Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
|
|
16.Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
|
|
17.Erstellen von Personalfragebogen, soweit der Fragebogen Fragen zur Tätigkeit bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zum Inhalt hat,
|
|
18.Beurteilungsrichtlinien für eine Tätigkeit bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft,
|
|
19.Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Versetzungen,
|
|
20.Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen,
|
|
21.allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
|
|
22.Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
|
|
23.Entscheidung über Anträge auf Genehmigung einer Nebentätigkeit; Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung; Entscheidung über die Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen,
|
|
24.Entscheidung über Anträge nach den § 91, 92 oder nach § 92a des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, auf Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit,
|
|
25.Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Maßgabe des § 75 des Bundesbeamtengesetzes und Geltendmachung von Herausgabeansprüchen nach § 71 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes,
|
|
26.Stellenausschreibung nach § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 9 des Bundesbeamtengesetzes und § 4 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zur Übertragung von höher bewerteten Tätigkeiten bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft,
|
|
27.Gewährung von Urlaub nach der Erholungsurlaubsverordnung, der Sonderurlaubsverordnung und der Elternzeitverordnung, soweit eine Entscheidung nicht der obersten Dienstbehörde vorbehalten ist; Dienstbefreiung,
|
|
28.Gewähren von Freizeitausgleich oder Vergütung für Mehrarbeit,
|
|
29.Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen,
|
|
30.vorübergehende Untersagung der Dienstausübung,
|
|
31.Genehmigung nach § 67 Abs. 3 sowie die §§ 68 und 69 des Bundesbeamtengesetzes in Angelegenheiten der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft,
|
|
32.Auskünfte an die Presse in Angelegenheiten der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (§ 70 des Bundesbeamtengesetzes),
|
|
33.Entgegennahme von Anzeigen zum Nachweis der Dienstunfähigkeit bei Erkrankung,
|
|
34.Verlangen des Nachweises der vorübergehenden Dienstunfähigkeit bei Erkrankung,
|
|
35.Anordnung zu ärztlichen Untersuchungen,
|
|
36.Veranlassen von Gesundheitsmaßnahmen zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit,
|
|
37.Begründung der Notwendigkeit einer Unabkömmlichstellung bei Grundwehrdienst und Wehrübung,
|
|
38.Erstattung von Auslagen auf Grund des Bundesreisekostengesetzes, des Bundesumzugskostengesetzes sowie ergänzender Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen,
|
|
39.Zusage der Umzugskostenvergütung,
|
|
40.Führen von Teilakten nach § 106 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes, wenn und soweit es sich um Entscheidungen und Maßnahmen handelt, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Ausübung übertragen sind,
|
|
41.Einschätzungen der Leistungen nach § 27 Abs. 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes.
|