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# § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
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2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
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a)Dachdeckungstechnik,
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b)Abdichtungstechnik,
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c)Außenwandbekleidungstechnik,
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d)Energietechnik an Dach und Wand oder
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e)Reetdachtechnik und
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3.schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
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2.Auswählen, Prüfen, Lagern und Bearbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen,
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3.Durchführen von Messungen und Anwenden von Ergebnissen,
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4.Herstellen von Schornsteinköpfen,
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5.Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
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6.Durchführen von zusätzlichen regensichernden Maßnahmen bei Dachdeckungen,
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7.Durchführen von energetischen Maßnahmen an Dach und Wand,
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8.Decken von Dach- und Wandflächen,
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9.Bekleiden von Wandflächen,
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10.Abdichten von Dachflächen und Bauwerken,
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11.Herstellen von An- und Abschlüssen,
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12.Anbringen und Einbauen von Bestandteilen von äußeren Blitzschutzanlagen,
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13.Montieren und Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern,
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14.Montieren und Einbauen von Einbauteilen,
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15.Einbauen von elektrischen Komponenten und Herstellen von elektrischen Anschlüssen mittels Steckverbindungen,
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16.Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen für hinterlüftete Außenwandbekleidungen,
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17.Anfertigen und Einbauen von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser und
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18.Instandhalten von Dach- und Wandflächen sowie Durchführen von Demontagearbeiten.
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(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
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3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
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4.Umweltschutz,
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5.betriebliche und technische Kommunikation,
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6.kundenorientierte Kommunikation,
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7.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
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8.Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,
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9.Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen und
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10.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
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(4) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kennnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus den Abschnitten B bis F der Anlage.
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