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# § 6 Anzahl und Umfang der erforderlichen Sammelproben
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(1) Für jede Partie ist grundsätzlich nur eine Sammelprobe zu bilden. Zwei Sammelproben sind zu bilden, soweit
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1.bei Düngemitteln, die aus mehr als einem typenbestimmenden Bestandteil bestehen und zur Entmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden,
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2.bei den in § 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffen, die zur Entmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden,
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3.bei den in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffen Anforderungen an die mikrobiologische Unbedenklichkeit überprüft werden sollen.
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(2) Die Menge einer Sammelprobe darf
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1.bei unverpackten oder verpackten Stoffen mit einem Packungsinhalt von mehr als einem Kilogramm oder mehr als einem Liter
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a)vier Kilogramm für feste oder vier Liter für flüssige Stoffe, die nicht unter Buchstabe b fallen,
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b)im Falle von Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zehn Kilogramm für feste oder zehn Liter für flüssige Stoffe,
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2.bei verpackten Stoffen mit bis zu einem Kilogramm oder einem Liter den Inhalt von vier Originalpackungen
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nicht unterschreiten.
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