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# § 3 Probenahmegeräte
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(1) Die Probenahmegeräte und die Probenbehältnisse müssen aus einem Material bestehen, das die beprobten Stoffe nicht beeinflusst.
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(2) Probenahmegeräte und Hilfsmittel sind an die Partiegröße, den Aggregatzustand sowie die Teilchengröße und Beschaffenheit der Stoffe anzupassen.
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(3) Im Falle der Prüfung mikrobiologischer Anforderungen sind alle Probenahmegeräte und Probenbehältnisse vor Gebrauch zu sterilisieren oder zu desinfizieren, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Analyse zu gewährleisten.
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