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# § 2 Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieser Verordnung ist
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1.eine Partie: die Menge eines in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,
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2.eine Einzelprobe: die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,
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3.eine Sammelprobe: die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben,
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4.eine reduzierte Sammelprobe: eine Teilmenge der Sammelprobe,
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5.eine Endprobe: eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.
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