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# § 10 Probenahmeprotokoll
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(1) Über die Probenahme ist ein Probenahmeprotokoll mit mindestens folgenden Angaben zu fertigen:
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1.Zuständige Überwachungsbehörde und Name des Probenehmers,
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2.Nummer des Probenahmeprotokolls,
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3.Name oder Firma und Anschrift des Verantwortlichen des Betriebs, in dem die Probe entnommen wird,
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4.bei Düngemitteln im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 des Düngegesetzes die Typenbezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 des Düngegesetzes,
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5.bei Düngemitteln im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 des Düngegesetzes die verpflichtend vorgeschriebenen Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 3 der Düngemittelverordnung, bei sonstigen Stoffen die verpflichtend vorgeschriebenen Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 4 der Düngemittelverordnung,
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6.Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen des Stoffes im Geltungsbereich des Düngemittelgesetzes Verantwortlichen,
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7.Nummern von Aufträgen, Rechnungen oder Transportmitteln,
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8.Größe und äußere Beschaffenheit der Partie,
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9.Art der Verpackung und Lagerung,
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10.Verfahren der Probenahme einschließlich Zahl der Einzelproben,
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11.Ort und Datum der Probenahme.
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(2) Das Probenahmeprotokoll ist dem Verantwortlichen des Betriebs, in dem die Probe entnommen wird, oder seinem Vertreter zur Unterschrift vorzulegen, eine Ausfertigung ist ihm zu überlassen.
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(3) Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung des Probenahmeprotokolls beizufügen.
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