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# § 7 Kennzeichnung, Verpackung
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Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist, für Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 Art und Umfang der Kennzeichnung zu regeln. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere folgende Angaben vorgeschrieben werden:
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1.Verkehrsbezeichnung,
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2.zur Herstellung verwendete Ausgangsstoffe,
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3.Art der Herstellung,
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4.Zusammensetzung nach Haupt- und Nebenbestandteilen, insbesondere über Nährstoffgehalt, Nährstoffform sowie Art und Gehalt von Nebenbestandteilen sowie deren Einteilung in Aufbereitungshilfsmittel, Anwendungshilfsmittel und Fremdbestandteile,
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5.Nährstoffverfügbarkeit,
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6.Wirkung von Nebenbestandteilen,
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7.äußere Merkmale, insbesondere Korngröße, Mahlfeinheit, Siebdurchgang oder Färbung,
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8.andere für die Aufbereitung, Anwendung oder Wirkung des Stoffes wichtige Anforderungen,
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9.das Gewicht oder das Volumen der Verpackungseinheit,
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10.der Name oder die Firma des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,
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11.Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung oder Behandlung,
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12.die Rechtsvorschrift oder rechtliche Grundlage, auf Grund derer das Düngemittel, der Bodenhilfsstoff, das Pflanzenhilfsmittel oder das Kultursubstrat in den Verkehr gebracht worden ist.
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