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# § 14 Bußgeldvorschriften
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Abs. 2 eine festgesetzte Toleranz planmäßig ausnutzt.
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(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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1.einer Rechtsverordnung
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a)nach § 3 Absatz 4 oder 5 Nummer 2, 3, 5, 6, 8 oder 10, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1, oder nach § 11a Absatz 2 Satz 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1,
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b)nach § 3 Absatz 5 Nummer 1 oder 9, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1, oder nach § 3 Absatz 5 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1,
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c)nach § 3 Absatz 5 Nummer 7 oder § 11a Absatz 2 Satz 4 oder 6 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1, oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 7 oder 8,
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d)nach § 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1,
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e)nach § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1,
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f)nach § 7, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1,
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oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
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2.entgegen § 6 Düngemittel in den Verkehr bringt,
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3.entgegen § 12 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
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4.entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt,
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5.einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwiderhandelt oder
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6.einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
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(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
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(4) Düngemittel und Stoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
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