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# § 1 Verbote für Chemikalien der Liste 2
Es ist verboten, Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 2
1.aus einem Nichtvertragsstaat einzuführen,
2.in einen Nichtvertragsstaat auszuführen oder
3.als Deutscher entsprechende Handlungen nach der Nummer 1 oder 2 im Ausland vorzunehmen.