4 lines
340 B
Markdown
4 lines
340 B
Markdown
# § 4 Sicherungspflichten
|
|
|
|
Wer eine Tätigkeit ausübt, die nach einer auf Grund der §§ 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung Beschränkungen unterworfen, melde- oder anzeigepflichtig ist, hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die dort bezeichneten Chemikalien abhandenkommen oder unbefugt verwendet werden.
|