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# § 19 Einziehung
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(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 oder eine Straftat nach den §§ 16 oder 17 begangen worden, so können
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1.Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder die Straftat bezieht, und
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2.Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
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eingezogen werden.
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(2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
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(3) (weggefallen)
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