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# § 14 Nichterreichen der Inspektionsziele
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Werden die Inspektionsziele nach den Teilen VI bis IX des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen nicht erreicht, so hat der Verpflichtete
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1.auf Verlangen der für die Inspektion zuständigen Behörde die im Abschlussbericht enthaltenen Zweifelsfragen zu klären und die festgestellten Mängel zu beheben, um das nachträgliche Erreichen der Inspektionsziele sicherzustellen,
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2.zu dulden, dass die Organisation nach Teil II Nummer 64 des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen Klarstellungsbesuche zum nachträglichen Erreichen der Inspektionsziele durchführt.
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Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 kann die für die Inspektion zuständige Behörde vor Ort überprüfen, ob mit den vom Verpflichteten ergriffenen Maßnahmen die Inspektionsziele nachträglich erreicht werden können. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 gelten die Regelungen zu Inspektionen entsprechend.
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