19 lines
1.3 KiB
Markdown
19 lines
1.3 KiB
Markdown
# § 6 Erlaubnispflicht
|
|
|
|
(1) Wer Stoffe oder Gemische, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, abgibt oder für Dritte bereitstellt, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Satz 1 gilt nicht
|
|
1.für natürliche oder juristische Personen, die die betreffenden Stoffe und Gemische ausschließlich an den in § 5 Absatz 2 genannten Empfängerkreis abgeben,
|
|
2.für Apotheken.
|
|
|
|
(2) Eine Erlaubnis erhält auf Antrag, wer
|
|
1.die Sachkunde nach § 11 Absatz 1 nachgewiesen hat,
|
|
2.die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
|
|
3.mindestens 18 Jahre alt ist.
|
|
|
|
(3) Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte, in der Stoffe oder Gemische nach Absatz 1 abgegeben oder bereitgestellt werden, Personen beschäftigen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Jeder Wechsel einer solchen Person ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
|
|
|
|
(4) Die Erlaubnis kann auf einzelne Stoffe oder Gemische oder auf bestimmte Gruppen von Stoffen oder Gemischen beschränkt werden.
|
|
|
|
(5) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn
|
|
1.die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung nicht mehr gegeben sind oder
|
|
2.die mit der Erlaubnis verbundenen Auflagen nicht eingehalten wurden.
|