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# § 2 Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieser Verordnung ist
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1.Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson,
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2.gewerbsmäßige Abgabe: eine Abgabe, die
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a)im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt oder
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b)mit der Absicht zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nicht nur im Einzelfall durchgeführten Tätigkeit erfolgt,
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3.abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt,
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4.Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht,
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5.Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt.
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