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lawgit/laws_md/chemverbotsv_2017/§2.md

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# § 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1.Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson,
2.gewerbsmäßige Abgabe: eine Abgabe, die
a)im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt oder
b)mit der Absicht zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nicht nur im Einzelfall durchgeführten Tätigkeit erfolgt,
3.abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt,
4.Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht,
5.Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt.