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lawgit/laws_md/chemverbotsv_2017/§2.md

678 B

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist 1.Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson, 2.gewerbsmäßige Abgabe: eine Abgabe, die a)im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt oder b)mit der Absicht zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nicht nur im Einzelfall durchgeführten Tätigkeit erfolgt,

3.abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt, 4.Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht, 5.Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt.