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# § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen
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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
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(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.
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(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
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1.nach Maßgabe des Absatzes 4 die Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6,
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2.nach Maßgabe des Absatzes 5 die Situationsaufgabe II nach § 5 Absatz 7 und
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3.die schriftliche Ausarbeitung nach § 5 Absatz 8.
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Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für diesen Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:
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1.die Bewertung der Situationsaufgabe I mit 45 Prozent,
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2.die Bewertung der Situationsaufgabe II nach Maßgabe des Absatzes 5 mit 45 Prozent und
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3.die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung mit 10 Prozent.
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(4) Für die Bewertung der Situationsaufgabe I ist die Gewichtung nach § 5 Absatz 6 zugrunde zu legen.
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(5) In der Situationsaufgabe II sind unter Berücksichtigung der Gewichtung nach § 5 Absatz 7 als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten:
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1.die schriftliche Aufgabenstellung und
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2.das Fachgespräch.
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Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.
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