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# § 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen
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(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
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[Tabelle]
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(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
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1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
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2.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
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3.im Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess und im Prüfungsbereich Produktionstechnik jeweils mit mindestens „ausreichend“,
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4.in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
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5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
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bewertet worden sind.
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