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# § 3 Ärztliche Mitteilungspflicht bei Vergiftungen (§ 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes)
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(1) Die Mitteilung nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes hat unter Verwendung des Formblattes nach der Anlage zu erfolgen und muß zumindest die Angaben zu den Nummern 1 bis 4 des Formblattes umfassen. Sie hat
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1.bei akuten Erkrankungen nach Abschluß der Behandlung,
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2.bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der Diagnose,
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3.bei einer Beratung im Zusammenhang mit einer Erkrankung nach Abschluß der Beratung,
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4.sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine Obduktion durchgeführt wird, nach deren Abschluß
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unverzüglich zu erfolgen. Wenn zur Beratung ein Informations- und Behandlungszentrum für Vergiftungen hinzugezogen wird, ist eine Mitteilung nur von dem behandelnden Arzt vorzunehmen.
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(2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung kann die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 auch auf andere geeignete Weise zulassen.
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